BRAND STRATEGY · 25. OKTOBER 2026 · 20 MIN. LESEZEIT · VON IEVA LEKAVICIENE
Zuletzt aktualisiert: 25. Oktober 2026
2026 sind die Regeln für das Marketing von Kliniken, Praxen und Wellnessmarken in der Schweiz strenger geworden, und die Behörden setzen sie konsequenter durch. Bei Kontrollen von Laser- und IPL-Behandlungen prüfen die Behörden auch Websites und Instagram-Konten. Swissmedic hat festgelegt, wie Kliniken über Botulinumtoxin informieren dürfen. Neue EU-Regeln zu Umweltaussagen und KI-Bildern gelten auch für Schweizer Marken, die über die Grenze verkaufen. Gleichzeitig beginnen immer mehr Patientinnen und Patienten ihre Recherche bei einem KI-Assistenten und nicht mehr in der Google-Trefferliste.
Dieser Leitfaden zum Gesundheitsmarketing in der Schweiz fasst diese Veränderungen an einem Ort zusammen. Er richtet sich an Inhaberinnen, Inhaber und Leitende von ästhetischen und dermatologischen Kliniken, Kosmetikstudios sowie Hautpflege- und Wellnessmarken in der Schweiz.
Kurz gesagt
- Im Rahmen einer nationalen Vollzugskampagne zu Laser- und IPL-Behandlungen, die bis Ende 2026 läuft, prüfen die Behörden auch Websites und Instagram-Konten.
- Seit dem 1. März 2026 dürfen Kliniken keine Markennamen von Botulinumtoxin-Produkten nennen, keine Vorher-Nachher-Bilder auf Websites zeigen und keine Rabatte auf diese Behandlungen gewähren.
- Zwei EU-Regeln betreffen nun auch Schweizer Marken, die im Ausland werben: das Verbot allgemeiner Umweltaussagen und die Kennzeichnung realistischer KI-Bilder.
- 76 % der Erwachsenen in der Schweiz nutzen regelmässig KI-Chatbots. Eine Klinik oder Marke muss die Quelle sein, die diese Assistenten zitieren.
- Ein Tracking-Pixel auf einer Behandlungsseite kann Gesundheitsdaten offenlegen, die das Schweizer Recht als besonders schützenswert einstuft.
2026 im Überblick
Sechs Änderungen mit festem Datum prägen das Jahr 2026. Die Zeitleiste zeigt ihre Reihenfolge, die Tabelle darunter die Einzelheiten und die offizielle Quelle.
Bildunterschrift Grafik 1: Das regulatorische Jahr 2026 für Gesundheits-, Beauty- und Wellnessunternehmen in der Schweiz.
| Datum | Was sich ändert | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| Seit 1. Januar 2026 | TARDOC und ambulante Pauschalen lösen den TARMED-Tarif ab (Bundesrat) | Arztpraxen, auch Dermatologie |
| Seit 1. März 2026 | Swissmedic-Merkblatt zu Botulinumtoxin, Version 2.2: keine Markennamen, keine Vorher-Nachher-Bilder auf Websites, keine Rabatte (Swissmedic) | Ästhetische und dermatologische Kliniken |
| 2025 bis Ende 2026 | Nationale Vollzugskampagne zu Laser-, IPL- und ähnlichen Behandlungen. Geprüft werden auch Websites und soziale Medien (BAG) | Kosmetikstudios und Kliniken mit Geräten |
| Seit 2. August 2026 | Transparenzpflichten des EU AI Act, inklusive Kennzeichnung realistischer KI-Bilder (ICTRecht) | Marken, die in der EU werben |
| Seit 27. September 2026 | EU-Verbot allgemeiner Umweltaussagen und nicht zertifizierter Nachhaltigkeitssiegel (Richtlinie (EU) 2024/825) | Hautpflege- und Wellnessmarken mit Verkauf in der EU |
| Seit 1. Oktober 2026 | Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer Abschlüsse der höheren Berufsbildung dürfen die Titelzusätze Professional Bachelor oder Professional Master führen (SBFI) | Kosmetikerinnen, ihre Arbeitgeber und deren Kommunikation |
Zwei frühere Änderungen prägen dasselbe Jahr. Google hat den KI-Modus am 8. Oktober 2025 in der Schweiz eingeführt, auf Deutsch, Französisch und Italienisch (Blick). Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat seinen Leitfaden zu Cookies und Tracking am 6. Oktober 2025 aktualisiert (EDÖB-Leitfaden, Version 1.1).
Der Markt: mehr Ausgaben, mehr Recherche, weniger Klicks
Die Gesundheitsausgaben in der Schweiz steigen weiter, und die meisten Erwachsenen nutzen KI-Assistenten im Alltag. Diese Zahlen beschreiben das Umfeld, in dem jede Klinik und jede Marke arbeitet.
Die Tabelle fasst die aktuellsten offiziellen und branchenbezogenen Zahlen zusammen. Die ersten drei Zeilen betreffen die Ausgaben, die nächsten zwei den weltweiten Ästhetikmarkt und die letzten drei, wie Menschen nach Anbietern suchen und sich entscheiden.
| Kennzahl | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Kosten des Schweizer Gesundheitswesens, 2024 | 97 Milliarden Franken, 4,1 % mehr als 2023 | Bundesamt für Statistik, via Keystone-SDA |
| Gesundheitskosten pro Kopf, 2024 | 10’792 Franken | Bundesamt für Statistik, via ZWP |
| Wellnessausgaben pro Kopf, 2024 | Über 5’000 US-Dollar in der Schweiz, gegenüber 831 US-Dollar weltweit | Global Wellness Institute |
| Ästhetische Behandlungen weltweit, 2024 | Fast 38 Millionen, davon rund 20,5 Millionen nicht-chirurgisch | ISAPS Global Survey |
| Häufigste nicht-chirurgische Behandlungen, 2024 | Botulinumtoxin 7,8 Millionen, Hyaluronsäure-Filler 6,3 Millionen | ISAPS Global Survey |
| Erwachsene in der Schweiz, die regelmässig KI-Chatbots nutzen, 2026 | 76,1 %, gegenüber 49,7 % im Jahr 2024 | Comparis-Umfrage, via Netzwoche |
| Einwohnerinnen und Einwohner, die sich persönlichen Nutzen von Chatbots als Gesundheitsassistenten erwarten | 56 %, gegenüber 47 % im Jahr 2024 | Swiss eHealth Barometer 2026 |
| Google-Suchen mit Klick auf ein Ergebnis, wenn eine KI-Zusammenfassung erscheint | 8 %, gegenüber 15 % ohne Zusammenfassung |
Demand is strong and well funded. Swiss patients and customers spend more, and they expect a matching level of quality in every contact with a brand.
The decision starts earlier. More and more people ask an AI assistant which clinic to choose, what a treatment involves or whether a product is safe. The answer they receive is assembled from what the assistant finds about a business online.

Eine gute Website allein garantiert keinen Besuch mehr. Wenn eine KI-Zusammenfassung die Frage beantwortet, klicken weniger Menschen weiter. Eine Marke muss heute die Quelle sein, die KI-Assistenten zitieren: mit klaren, korrekten und einheitlichen Informationen auf der eigenen Website, im Google-Unternehmensprofil und auf den Seiten, die über sie berichten.

Wenn eine KI-Zusammenfassung die Frage beantwortet, gewinnt die Marke, die darin zitiert wird.
Regeln für Kliniken, Praxen und Studios
Die wichtigste Veränderung für Kliniken: Ihr Marketing ist heute Teil der Beweislage. Was eine Website oder ein Instagram-Konto anbietet, zeigt den Behörden, welche Behandlungen durchgeführt werden und von wem.
Laser, IPL und andere Geräte: Die Behörden lesen Ihr Instagram
Seit dem 1. Juni 2024 braucht, wer kosmetische Behandlungen mit Laser, IPL, Ultraschall oder Radiofrequenz durchführt, einen Sachkundenachweis nach der V-NISSG (BAG). Einige Behandlungen sind Ärztinnen und Ärzten vorbehalten, andere sind verboten.
Die Tabelle ordnet die häufigsten Behandlungen drei Gruppen zu: mit Sachkundenachweis, unter ärztlichem Vorbehalt und verboten.
| Kategorie | Beispiele |
|---|---|
| Sachkundenachweis erforderlich | Haarentfernung mit Laser oder IPL, Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up mit kurzgepulsten Lasern, Behandlung von Akne, Falten, Narben und Pigmentstörungen, Couperose, nicht-invasive Behandlung von Cellulite und Fettpolstern |
| Ärztlicher Vorbehalt | Behandlungen an oder nahe den Augenlidern, HIFU, ablative Laser wie CO2 und Er:YAG, langgepulster Nd:YAG-Laser, photodynamische Therapie, invasive Laserlipolyse |
| Verboten | Entfernung von Tätowierungen mit IPL, Entfernung von Muttermalen (melanozytären Nävi) mit jeder Art von Laser |
Eine nationale Vollzugskampagne hat 2025 begonnen und dauert bis Ende 2026. Gemäss der Vollzugshilfe des BAG können Stichproben Internetrecherchen und Suchen auf Instagram und Facebook nach Behandlungen umfassen, die einen Sachkundenachweis erfordern, unter ärztlichem Vorbehalt stehen oder verboten sind. Werbung auf der Website, vor Ort oder in den sozialen Medien gilt als Kriterium, wenn die Behörden beurteilen, ob eine Behandlung unrechtmässig durchgeführt wird (BAG-Vollzugshilfe, Kapitel 3.5, 3.7 und 5.5).
Es geht um viel. Eine Behandlung ohne den erforderlichen Sachkundenachweis kann mit einer Busse von bis zu 40’000 Franken bestraft werden. Eine verbotene Behandlung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Der Zwischenbericht des BAG zählt rund 3’200 Personen mit Sachkundenachweis, während die Branchenverbände von 5’000 bis 6’000 Personen ausgehen, die solche Behandlungen anbieten (BAG-Zwischenbericht, September 2025).

Was das für das Marketing bedeutet: Jede Behandlung, die auf einer Website, in einer Anzeige oder in einem Post genannt wird, muss zur Qualifikation der Person passen, die sie durchführt. Ein Studio, das eine ärztlich vorbehaltene Behandlung bewirbt, wirbt für einen Verstoss.
Ein Studio, das eine ärztlich vorbehaltene Behandlung bewirbt, wirbt für einen Verstoss.
Ärztinnen, Ärzte und Gesundheitsfachpersonen: nur sachliche Information
Ärztinnen und Ärzte dürfen nur Werbung machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (Art. 40 Bst. d Medizinalberufegesetz, MedBG). Die Kantone setzen diese Regel durch und legen sie streng aus.
Die Richtlinie des Kantons Neuenburg vom November 2025 ist ein klares Beispiel (Richtlinie Kanton Neuenburg). Sie erlaubt Angaben zu Qualifikationen, Leistungen, Sprachen, Öffnungszeiten und Preisen für Leistungen ausserhalb der Grundversicherung. Sie verbietet:
- Patientenfotos und Patientenempfehlungen auf der Website;
- das Einholen von Online-Bewertungen bei Patientinnen und Patienten;
- kostenlose Beratungen, Rabatte und andere Vergünstigungen;
- Eigenlob und laute, werberische Sprache;
- Massenversand, Flyer und unaufgeforderte E-Mails.
Die Richtlinie macht die Fachperson auch für Werbung verantwortlich, die andere in ihrem Namen veröffentlichen, auch eine Agentur. Die Regeln unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Eine Klinik in Basel, Zürich oder Genf sollte daher die Praxis ihres eigenen Kantons prüfen.
Botulinumtoxin und andere verschreibungspflichtige Arzneimittel
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Publikumswerbung unzulässig (Art. 32 Abs. 2 Bst. a Heilmittelgesetz, HMG). Botulinumtoxin-Präparate sind verschreibungspflichtig. Das Merkblatt von Swissmedic, gültig seit dem 1. März 2026, zeigt, was das für Kliniken bedeutet (Swissmedic-Merkblatt MU105_00_002, Version 2.2):
| Erlaubt | Nicht erlaubt |
|---|---|
| Allgemeine Informationen zu Gesundheit, Haut und Behandlungsmöglichkeiten | Markennamen wie «Botox» auf Klinik-Websites |
| Beschreibung einer Behandlung ohne Nennung eines Produkts | Vorher-Nachher-Bilder auf Websites, in keinem Fall |
| Rabatte auf Behandlungen mit Botulinumtoxin | |
| Werbung für nicht zugelassene Anwendungen |
Swissmedic beurteilt den Gesamteindruck einer Seite. Eine prominente Platzierung oder ein werberischer Ton kann Information zu Werbung machen, auch ohne Produktnamen.
Filler und andere Medizinprodukte
Die meisten Hautfiller sind Medizinprodukte. Produkte, die ausschliesslich für Fachpersonen bestimmt sind, dürfen nicht beim Publikum beworben werden, und alle Aussagen müssen den Produktinformationen entsprechen (Art. 69 Medizinprodukteverordnung, MepV, Gesetzestext). In der Praxis kann eine Klinik eine Behandlung und ihren Zweck beschreiben, aber keine Filler-Marke bei Patientinnen und Patienten bewerben.
Neue Titel: Professional Bachelor und Professional Master
Seit dem 1. Oktober 2026 dürfen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fachausweises (Berufsprüfung) oder eines Diploms einer höheren Fachschule den Zusatz «Professional Bachelor» führen. Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms (höhere Fachprüfung) dürfen den Zusatz «Professional Master» führen. Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses (SBFI). Für Kosmetikstudios ist das eine Gelegenheit, qualifiziertes Personal auf der Website, in Stelleninseraten und auf Teamseiten klarer sichtbar zu machen.
TARDOC für Arztpraxen
Seit dem 1. Januar 2026 lösen TARDOC und die ambulanten Pauschalen den TARMED ab, der rund 20 Jahre in Kraft war (Bundesrat). Dermatologische Praxen, die sowohl versicherte als auch selbst bezahlte Behandlungen anbieten, sollten die Preiskommunikation für Selbstzahlerleistungen klar und getrennt halten.
Regeln für Hautpflege-, Nahrungsergänzungs- und Wellnessmarken
Für Marken ist die entscheidende Frage, welche Aussagen sie belegen können. Das Schweizer Recht begrenzt gesundheitsbezogene Aussagen bereits, und zwei EU-Regeln erreichen nun Schweizer Marken, die über die Grenze verkaufen oder werben.
Kosmetik: keine Heilversprechen
Kosmetika dürfen keine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung beanspruchen (Art. 47 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV). Ihre Werbeaussagen dürfen nicht irreführend sein und keine Eigenschaften vortäuschen, die ein Produkt nicht hat. Zudem müssen sie die sechs Kriterien in Anhang 6 der Verordnung über kosmetische Mittel, VKos, erfüllen (Merkblatt Kanton Aargau, März 2026).
In der Praxis beschreibt «mildert das Erscheinungsbild feiner Linien» eine kosmetische Wirkung. «Behandelt Akne» oder «heilt Ekzeme» beschreibt eine medizinische Wirkung, die ein Kosmetikum nicht beanspruchen darf.
Nahrungsergänzungsmittel: nur zugelassene gesundheitsbezogene Angaben
Eine gesundheitsbezogene Angabe auf einem Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel darf nur verwendet werden, wenn sie in Anhang 14 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) aufgeführt ist und die Bedingungen erfüllt sind. Jede andere Angabe braucht vorher eine Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), die nur erteilt wird, wenn die Wirkung wissenschaftlich belegt ist (BLV). Das gilt für Verpackungen, Websites, soziale Medien und Influencer-Inhalte gleichermassen.
EU-Umweltaussagen: ab 27. September 2026
Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo) gilt ab dem 27. September 2026 (Richtlinie (EU) 2024/825; DWF). Folgendes gilt künftig in jedem Fall als irreführend:
- allgemeine Umweltaussagen wie «umweltfreundlich» oder «grün» ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung;
- Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgelegt wurden;
- Umweltaussagen über ein ganzes Produkt, wenn sie nur einen Teil davon betreffen;
- Aussagen über eine neutrale oder reduzierte Klimawirkung, die auf Kompensation beruhen.
Eine Schweizer Hautpflege- oder Wellnessmarke, die an Konsumentinnen und Konsumenten in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien verkauft, sollte Verpackungen, Produktseiten und Anzeigen auf solche Aussagen prüfen.
KI-Bilder in der Werbung: ab 2. August 2026
Die Transparenzpflichten des EU AI Act (Artikel 50) gelten ab dem 2. August 2026. Unternehmen, die realistische, mit KI erzeugte oder veränderte Bilder, Videos oder Audioinhalte veröffentlichen, müssen dies offenlegen. Die Regel umfasst Werbung, synthetische Models und mit KI bearbeitete Produktbilder, die echt wirken könnten. Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich (ICTRecht, August 2026).
Für Beauty-Marken betrifft das vor allem Hautresultate. Ein mit KI retuschiertes Resultatbild, das echt wirkt, wirft nun zwei Fragen auf: Ist es nach Werberecht irreführend, und braucht es nach dem AI Act eine KI-Kennzeichnung?
Aussagen im Check: Beispiele
Die Tabelle zeigt, wie typische Werbeaussagen nach den oben genannten Regeln beurteilt werden. Sie dient als erste Orientierung, jedes Produkt braucht dennoch eine eigene Prüfung.
| Aussage | Wo sie erscheint | Beurteilung |
|---|---|---|
| «Mildert das Erscheinungsbild feiner Linien» | Kosmetikum | Beschreibt eine kosmetische Wirkung. Erlaubt, wenn sie zutrifft und belegt ist |
| «Behandelt Akne» | Kosmetikum | Beschreibt eine medizinische Wirkung. Für Kosmetika nicht erlaubt (Art. 47 LGV) |
| Eine gesundheitsbezogene Angabe mit anderem Wortlaut als in Anhang 14 LIV | Nahrungsergänzungsmittel | Braucht vor der Verwendung eine Bewilligung des BLV |
| «Umweltfreundliche Formel» | Produkt mit Verkauf in der EU | Allgemeine Umweltaussage. Nach EmpCo verboten, ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung |
| «Klimaneutral» auf Basis von Kompensation | Produkt mit Verkauf in der EU | Nach EmpCo verboten |
| Ein realistisches, mit KI erzeugtes Resultatbild | Werbung in der EU | Muss als KI-generiert gekennzeichnet werden (Art. 50 AI Act) |
Daten und Tracking: Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert
Ein Buchungsformular, ein Hautquiz oder ein Pixel auf einer Behandlungsseite kann Gesundheitsdaten erfassen. Nach Schweizer Recht verändert das, was eine Klinik oder Marke damit tun darf.
Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) gilt seit dem 1. September 2023 und stuft Gesundheitsdaten als besonders schützenswert ein (KMU-Portal des Bundes). Vorsätzliche Verletzungen zentraler Pflichten können mit Bussen von bis zu 250’000 Franken für die verantwortlichen Personen geahndet werden (DSG, SR 235.1).
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat seine Haltung zu Cookies und Tracking in einem Leitfaden dargelegt, der am 6. Oktober 2025 aktualisiert wurde (EDÖB-Leitfaden, Version 1.1):
| Situation | Was der EDÖB erwartet |
|---|---|
| Gewöhnliche Werbe-Cookies und Profiling | Eine klare, gut sichtbare Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-out) |
| Cookies, die besonders schützenswerte Daten bearbeiten oder Profile mit hohem Risiko erstellen | Ausdrückliche Einwilligung vor jeder Bearbeitung (Opt-in) |
| Websiteunabhängiges Tracking durch Dritte | Kann ein Profiling mit hohem Risiko darstellen. Im Zweifel von hohem Risiko ausgehen |
| Auf der Website eingebundene Tools von Dritten | Die Websitebetreiberin bleibt verantwortlich |
Die EU-Richtlinie von Google zur Einwilligung der Nutzer gilt seit dem 31. Juli 2024 auch für Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz (Usercentrics).
Was das für das Marketing bedeutet: Ein Tracking-Pixel auf einer Seite zu einer bestimmten Behandlung kann das Gesundheitsinteresse einer Person offenlegen. Kliniken und Gesundheitsmarken sollten ein Cookie-Banner mit echter Wahl verwenden, Gesundheitsangaben aus URLs und Tracking-Ereignissen heraushalten und prüfen, welche Daten ihre Buchungs- und Formular-Tools an Dritte senden.
Plattformen: Google, KI-Suche und Meta
Die Kanäle, über die Patientinnen, Patienten und Kundschaft kommen, ändern ihre Regeln gleichzeitig mit dem Gesetz.
Google und KI-Suche
Google hat den KI-Modus am 8. Oktober 2025 in der Schweiz eingeführt, auf Deutsch, Französisch und Italienisch (Blick). In einer Studie mit 900 Erwachsenen in den USA stellte das Pew Research Center fest, dass bei Suchen mit KI-Zusammenfassung in 8 % der Fälle ein klassisches Ergebnis angeklickt wurde, ohne Zusammenfassung in 15 %. Nur 1 % klickte auf einen Link in der Zusammenfassung selbst (Pew Research Center, Juli 2025). Google bestreitet laut demselben Blick-Bericht, dass der Traffic stark zurückgegangen ist.
Für eine Klinik oder Marke hängt die Sichtbarkeit 2026 von vier Dingen ab:
- Ein vollständiges Google-Unternehmensprofil. Oft ist es die erste und einzige Seite, die eine Patientin oder ein Patient vor dem Anruf sieht.
- Seiten, die eine Frage klar beantworten. KI-Assistenten zitieren Inhalte, die eine direkte, konkrete und korrekte Antwort geben.
- Überall dieselben Fakten. Name, Adresse, Leistungen, Qualifikationen und Öffnungszeiten sollten auf Website, Google-Profil, Verzeichnissen und sozialen Medien übereinstimmen.
- Erwähnungen auf vertrauenswürdigen Seiten. Verbände, Partner, Presse und Fachverzeichnisse bestätigen, was ein Unternehmen über sich selbst sagt.
Die Google-Richtlinie für Gesundheitswerbung schränkt zudem Anzeigen zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein und verlangt, dass Werbetreibende das lokale Recht jedes Ziellandes einhalten (Google-Ads-Richtlinie). In der Schweiz gehören dazu die oben beschriebenen Werberegeln für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Meta: Einschränkungen für Gesundheits- und Wellnessdaten
Seit 2025 schränkt Meta ein, welche Daten Werbetreibende aus dem Gesundheits- und Wellnessbereich über das Meta-Pixel und andere Business-Tools teilen können. Je nach Einstufung des Kontos reichen die Einschränkungen von blockierten benutzerdefinierten Parametern und detaillierten URLs bis zur blockierten Optimierung auf Conversion-Ereignisse wie Käufe. In der strengsten Stufe können keine Ereignisse mehr zur Optimierung genutzt werden (Search Engine Land). Werbetreibende sehen ihren Status im Events Manager.
Die Einschränkungen gibt es in drei Stufen:
| Stufe | Was Meta einschränkt | Was weiterhin funktioniert |
|---|---|---|
| Grundeinrichtung | Benutzerdefinierte Parameter und URL-Details, ein Teil der Berichte, automatischer erweiterter Abgleich | Standardereignisse, Optimierung im oberen und unteren Funnel |
| Eingeschränkte Standardereignisse | Optimierung auf Ereignisse im mittleren und unteren Funnel wie «In den Warenkorb» und «Kauf» | Ereignisse im oberen Funnel, benutzerdefinierte Ereignisse, Lead-Formulare in der App |
| Vollständige Einschränkung | Alle Ereignisse für die Kampagnenoptimierung | Kampagnen für Bekanntheit und Reichweite |
Was das für das Marketing bedeutet: Kliniken und Wellnessmarken, die auf Meta werben, sollten ihre Datenquellen-Kategorie prüfen, Kampagnen planen, die mit Signalen aus dem oberen Funnel funktionieren, und Buchungen zusätzlich in ihren eigenen Systemen messen.
Was Sie bis Ende 2026 prüfen sollten
Die meisten Punkte lassen sich in wenigen Tagen prüfen. Sie schützen ein Unternehmen vor Bussen und machen es Patientinnen, Patienten, Kundschaft und KI-Assistenten leichter, ihm zu vertrauen.
| Was prüfen | Betrifft | Warum |
|---|---|---|
| Jede Behandlung auf Website, Google-Profil und Instagram passt zum Sachkundenachweis oder zur ärztlichen Qualifikation der Person, die sie durchführt | Kosmetikstudios, ästhetische Kliniken | NISSG-Vollzugskampagne bis Ende 2026 |
| Keine Produktmarken, keine Vorher-Nachher-Bilder und keine Rabatte bei Botulinumtoxin | Ästhetische und dermatologische Kliniken | Swissmedic-Merkblatt seit 1. März 2026 |
| Keine Patientenempfehlungen, Bewertungsanfragen, Gratisberatungen oder Rabatte in der Werbung von Ärztinnen und Ärzten | Arztpraxen | Art. 40 Bst. d MedBG und kantonale Praxis |
| Filler- und Gerätemarken werden nicht beim Publikum beworben | Ästhetische Kliniken | Art. 69 MepV |
| Qualifiziertes Personal wird mit korrekten Titeln gezeigt, wo zutreffend mit Professional Bachelor oder Master | Kosmetikstudios | Neue Titelzusätze seit 1. Oktober 2026 |
| Keine Heilversprechen für Kosmetika und nur zugelassene gesundheitsbezogene Angaben für Nahrungsergänzungsmittel | Hautpflege- und Nahrungsergänzungsmarken | Art. 47 LGV, Art. 10 VKos, Anhang 14 LIV |
| Keine allgemeinen Umweltaussagen und keine nicht zertifizierten Nachhaltigkeitssiegel in EU-Märkten | Marken mit Verkauf in der EU | EmpCo seit 27. September 2026 |
| Realistische KI-Bilder in EU-Werbung sind gekennzeichnet | Marken mit Werbung in der EU | Art. 50 AI Act seit 2. August 2026 |
| Cookie-Banner mit echter Wahl und keine Gesundheitsangaben in URLs oder Tracking-Ereignissen | Alle | DSG und EDÖB-Leitfaden |
| Datenquellen-Kategorie bei Meta geprüft und Buchungen im eigenen System gemessen | Alle Werbetreibenden auf Meta | Meta-Einschränkungen für Gesundheit und Wellness |
| Google-Unternehmensprofil vollständig und überall dieselben Fakten | Alle | KI-Modus und KI-Assistenten |
Diese Regeln machen gutes Marketing nicht unmöglich. Sie belohnen, was auch Patientinnen und Patienten schätzen: korrekte Informationen, qualifizierte Menschen, ehrliche Resultate und Respekt für ihre Daten.
Häufige Fragen
Nein. Gemäss dem Swissmedic-Merkblatt, gültig seit dem 1. März 2026, dürfen Markennamen wie «Botox» nicht auf Klinik-Websites erscheinen. Eine Klinik darf allgemein über Faltenbehandlungen informieren, ohne ein Produkt zu nennen.
Bei Behandlungen mit Botulinumtoxin lässt Swissmedic Vorher-Nachher-Bilder auf Websites in keinem Fall zu. Für Ärztinnen und Ärzte gehen einige Kantone weiter. Der Kanton Neuenburg zum Beispiel verbietet Patientenfotos auf Websites. Prüfen Sie die Regeln Ihres Kantons, bevor Sie Resultate von Patientinnen und Patienten veröffentlichen.
Ja. Die Vollzugshilfe des BAG zur V-NISSG nennt Internetrecherchen und Suchen auf Instagram und Facebook als Teil von Stichproben und betrachtet Werbung als Kriterium, wenn beurteilt wird, ob eine Behandlung unrechtmässig durchgeführt wird.
Es gilt für Geschäftspraktiken gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten in der EU. Eine Schweizer Marke, die in einem EU-Land verkauft oder wirbt, sollte es für diese Märkte einhalten.
Nach der Richtlinie des Kantons Neuenburg bleibt die Gesundheitsfachperson persönlich verantwortlich für Werbung, die in ihrem Namen veröffentlicht wird. Eine gute Agentur kennt diese Regeln und prüft jeden Inhalt darauf.
Eine Kosmetikerin mit eidgenössischem Fachausweis darf seit dem 1. Oktober 2026 ihrem Titel den Zusatz «Professional Bachelor» beifügen. Mit eidgenössischem Diplom ist es der Zusatz «Professional Master». Es handelt sich um einen Titelzusatz, nicht um einen akademischen Grad.
Ja, wenn die Person, die sie durchführt, den nach V-NISSG erforderlichen Sachkundenachweis besitzt. Behandlungen unter ärztlichem Vorbehalt, etwa ablative Laser oder HIFU, sollten nicht im Angebot eines Studios erscheinen.
Das hängt vom Angebot ab. Ein Wellnesszentrum, das Laser, IPL, Ultraschall oder Radiofrequenz für kosmetische Zwecke einsetzt, fällt unter die V-NISSG. Ein Zentrum, das Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmittel verkauft, muss die Regeln für kosmetische und gesundheitsbezogene Angaben einhalten.
Das Schweizer Recht verlangt nicht in jedem Fall ein Banner. Der EDÖB erwartet eine ausdrückliche Einwilligung für Cookies, die besonders schützenswerte Daten bearbeiten oder Profile mit hohem Risiko erstellen. Gesundheitsbezogene Websites sollten daher eine echte Wahl anbieten, bevor das Tracking beginnt.
Assistenten mit Websuche bauen ihre Antworten aus dem auf, was sie online finden: der eigenen Website des Unternehmens, seinem Google-Unternehmensprofil, Verzeichnissen, der Presse und anderen Seiten, die es erwähnen. Klare, einheitliche und korrekte Informationen in all diesen Quellen machen eine richtige Antwort wahrscheinlicher.
Ist Ihr Marketing bereit für 2027?
FORMÍA prüft Websites, Anzeigen und soziale Medien von Gesundheits-, Beauty- und Wellnessunternehmen anhand dieser Regeln und entwickelt Marketing, das innerhalb dieser Regeln wirkt.
Quellen
Schweizer Behörden und Recht
- Bundesamt für Gesundheit: Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung und Schall
- BAG: Übersicht der Behandlungen nach V-NISSG
- BAG: Vollzugshilfe V-NISSG, Verwendung von Produkten zu kosmetischen Zwecken
- BAG: Zwischenbericht zur Umsetzung des NISSG 2019 bis 2024 (September 2025)
- Swissmedic: Botulinumtoxin, Information versus Werbung, Version 2.2
- Heilmittelgesetz, Art. 32
- Medizinprodukteverordnung, Art. 69
- Kanton Neuenburg: Richtlinie zur Werbung für Gesundheitsfachpersonen, November 2025
- Kanton Aargau: Merkblatt Vertrieb von Kosmetika in der Schweiz, März 2026
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Bewilligung gesundheitsbezogener Angaben
- SBFI: Professional Bachelor und Professional Master, Juni 2026
- Bundesrat: neue ambulante Tarife ab 2026
- Datenschutzgesetz, SR 235.1
- KMU-Portal: Datenschutz, was man wissen muss
- EDÖB: Leitfaden zu Cookies und ähnlichen Technologien, Version 1.1, Oktober 2025
Europäische Union
- Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
- DWF: Empowering consumers for the green transition, Februar 2026
- ICTRecht: Transparenzpflichten des AI Act in Kraft, August 2026
Markt und Plattformen
- Keystone-SDA: Gesundheitskosten 2024 um 4,1 % auf 97 Milliarden Franken gestiegen
- ZWP: Gesundheitskosten pro Kopf nach Kanton, 2024
- Global Wellness Institute: Global Wellness Economy Country Rankings
- ISAPS: Global Survey 2024, Medienmitteilung
- Netzwoche: Comparis-Umfrage zur Nutzung von KI-Chatbots, April 2026
- Swiss eHealth Barometer 2026, Bevölkerungsbefragung
- Pew Research Center: Google users are less likely to click on links when an AI summary appears, Juli 2025
- Blick: Google-KI-Modus kommt in die Schweiz, Oktober 2025
- Google Ads: Richtlinie zu Gesundheitswesen und Arzneimitteln
- Usercentrics: Google-Einwilligungsanforderungen in der Schweiz
- Search Engine Land: Meta-Ads-Einschränkungen für Gesundheits- und Wellnesskampagnen
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zum Stand vom 25. Oktober 2026. Er ist keine Rechtsberatung. Die Regeln können sich von Kanton zu Kanton unterscheiden. Klären Sie konkrete Fälle mit der zuständigen Behörde oder einer Fachperson für Recht.
Über die Autorin

Ieva Lekaviciene ist Gründerin von FORMÍA, einem Marketingstudio in Basel für Gesundheits-, Beauty- und Wellnessmarken.
FORMÍA betreut die ganze Marke, von Strategie und Werbung bis zu Websites, Inhalten und Events.